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Satzung

Nachfolgend finden Sie zu ersten Orientierung einen Auszug aus der Satzung des BWK-Bundesverbandes. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, gelangen Sie mit der Schaltfläche “Download” zum kompletten Dokument.


§ 1 Name, Sitz


(1) Der eingetragene Verein führt den Namen "Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau - (BWK) e.V.", im weiteren Bundesverband genannt. Er hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.


(2) Der Bundesverband führt eine Geschäftsstelle.


§ 2 Zweck, Aufgaben


(1) Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Bundesverbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und des Umweltschutzes auf den Gebieten der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft der Altlastensanierung, des Kulturbaues und verwandter Gebiete des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes.


(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Erarbeitung des BWK-Regelwerkes, technisch-wissenschaftlichen Berichten und fachtechnischen Stellungnahmen unter Berücksichtigung des ganzheitlichen Ansatzes
  2. Anregung, ideelle Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  3. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen auf Bundesebene
  4. Anregungen zur Verbesserung der technisch-wissenschaftlichen Ausbildung
  5. Ideelle Förderung von Praxis und Wissenschaft im Umweltschutz, Untersuchung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Umweltschutztechnik
  6. Veröffentlichungen, Herausgabe einer Fach- und Verbandszeitschrift mit den vorrangigen Zielen, technisch-wissenschaftliche Fachergebnisse zeitnah zu veröffentlichen und gesellschaftliche Auswirkungen des Umweltschutzes darzustellen und zu bewerten
  7. Durchführung von Fachausstellungen
  8. Auszeichnung herausragender technisch-wissenschaftlicher und fachpublizistischer Leistungen
  9. Mitarbeit bei der Erarbeitung einschlägiger Normen
  10. Koordination der Arbeit seiner Landesverbände
  11. Beratung und Unterstützung seiner gemeinnützigen Landesverbände
  12. Verbindliche Festlegung von Regelungen in der Rahmensatzung seiner Landesverbände
  13. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher Zielrichtung


§ 3 Selbstlosigkeit


(1) Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Landesverbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und des Umweltschutzes auf den Gebieten der Wasserwirtschaft, des Bodenschutzes, der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung, des Kulturbaues und verwandter Gebiete des Umweltschutzes.


(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen auf Landesebene
  2. Anregungen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  3. Erarbeitung von Stellungnahmen zu allen fachtechnischen Fragen und zu Fachgesetzen auf Landesebene
  4. Anregungen zur Verbesserung der technisch-wissenschaftlichen Ausbildung
  5. Förderung von Praxis und Wissenschaft im Umweltschutz, Untersuchung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Umweltschutztechnik
  6. Auszeichnung herausragender technisch-wissenschaftlicher Leistungen
  7. Unterstützung des Bundesverbandes bei seinen Aufgaben
  8. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen gleicher Zielrichtung


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Bundesverbandes sind:

  1. die im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Landesverbände des BWK. Der Bundesverband führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder. Es wird in der Bundesgeschäftsstelle geführt und aufbewahrt.
  2. Ehrenmitglieder.


(2) Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden: Personen, die sich um den Bundesverband in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben.